Der Verfahrensbeistand


Seit 2009 sieht § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für ein durch ein Gerichtsverfahren betroffenes Kind in bestimmten Fällen vor.
Danach hat das Gericht einem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, welche seine Person betreffen einen Verfahrensbeistand zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Das Gesetz geht insbesondere in den folgenden Fällen davon aus, dass regelmäßig ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist:

 

  • wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht
  • in Verfahren nach § 1666 und 1666a BGB (Kindeswohlgefährdung), wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt
  • wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet
  • die die Herausgabe des Kindes oder seine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben
  • wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt
     

Diese Voraussetzung dürften also etwa immer dann vorliegen, wenn sich die Eltern des Kindes in einem hoch eskalierten Trennungskonflikt befinden.

 

Die Bestellung des Verfahrensbeistandes erfolgt durch das Gericht. Das Gesetz sieht dabei nicht vor, dass der Verfahrtensbeistand eine bestimmte Qualifikation haben muss;  das Gericht hat dem Kind eine geeignete Person zu bestellen.

Es ist mittlerweile üblich, dass die Verfahrensbeistände Volljuristen sind oder einer psychosozialen Berufsgruppe angehören.  Da sich die Rolle und Aufgabe des Verfahrensbeistandes im familiengerichtlichen Verfahren deutlich von der des Jugendamts, des Sachverständigen und auch der Anwälte der Beteiligten unterscheidet, sind spezifische Kenntnisse erforderlich.

Der Verfahrensbeistand ist Beteiligter des Verfahrens. Damit kann er Prozesshandlungen vornehmen, wie Anträge stellen und Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts einlegen.

Er ist  NICHT gesetzlicher Vertreter des Kindes (§ 158 Abs. 4 FamFG).

§ 158 Abs. 4 FamFG  definiert auch die Aufgaben des Verfahrensbeistandes:

 

Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang zu informieren

 

Zudem kann das Gericht den Verfahrensbeistand beauftragen, auch

 

Gespräche mit den Eltern und sonstigen Bezugspersonen zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken

 

 

Die Verfahrensbeistände erhalten eine pauschale Vergütung in Höhe von 350,- € bzw. mit dem erweiterten Auftrag des Gerichts 550,-€.

Die Pauschale fällt bei der Vertretung mehrerer Kinder aus derselben Familie entsprechend mehrfach an.