Gesetzliche Erbfolge

 

Als gesetzliche Erben kommen in Betracht:

  •     die Verwandten
  •     der Ehegatte und
  •     der Lebenspartner des Erblassers

1. Verwandtenerbfolge

 

Die §§ 1924 ff. BGB teilen die Verwandten in Ordnungen ein:

 

    1. Ordnung: alle Nachkommen des Erblassers (§ 1924 I BGB) 

    2. Ordnung: die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (§ 1925 I BGB)

    3. Ordnung: die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (§ 1926 I BGB)

    4. Ordnung: die Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen (§ 1928 I BGB),

 

Innerhalb der ersten drei Ordnungen gilt, dass das Erbe nach Linien und Stämmen verteilt wird.

Demgegenüber wird ab der vierten Ordnung das Erbe nach Gradesnähe verteilt (§§ 1928 II, III, 1929 II BGB).

 

2. Das gesetzliche Erbrecht von Ehegatte und Lebenspartner

 

Der Güterstand der Eheleute ist maßgeblich für das Erbrecht des Ehegatten (§§ 1931 - 1934, 1371 Abs. 1 BGB).

Der Ehegatte erbt neben den Verwandten der ersten beiden Ordnungen oder Großeltern. Er verdrängt alle entfernteren Verwandten (auch die Nachkommen der Großeltern) von der Erbfolge (§ 1931 Abs. 2 BGB).

 

Entscheidend ist der Güterstand der Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls:

  1. Zugewinngemeinschaft:
    Der Ehegatte erbt neben Verwandten der 1. Ordnung die Hälfte und neben Verwandtender 2. Ordnung 3/4 (§§ 1931 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB)
  2. Gütertrennung:
    Der Ehegatte erbt neben Verwandten der 1. Ordnung genauso viel wie jedes Kind - mindestens aber 1/4 - und neben anderen Verwandten die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB)
  3. Gütergemeinschaft:
    Der Ehegatte erbt neben Verwandten der 1. Ordnung ¼ und neben anderen Verwandten die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB)

Mit einem rechtskräftigen Scheidungs- oder Eheaufhebungsurteil entfällt das Erbrecht des Ehegatten. Lediglich ein Anspruch des Überlebenden auf nachehelichen Unterhalt ist aus dem Nachlass bis zur Höhe des Betrages zu bedienen, den der frühere Ehegatte als Pflichtteil hätte verlangen können, wenn die Ehe noch nicht geschieden wäre (§ 1586b BGB).

 

Das Erbrecht entfällt nach § 1933 BGB auch bereits dann, wenn ein Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren anhängig, der Antrag begründet ist und der verstorbene Ehegatte diesen gestellt oder ihm zugestimmt hat.