Erbrecht
Mit dem Tod eines Menschen endet seine Fähigkeit Rechtssubjekt zu sein. Hinsichtlich aller zu seinem Vermögen gehörenden Rechte und Pflichten ist rechtlich eine Regelung erforderlich (sog. Rechtsnachfolge). Mit dem Tod werden der oder die Erben Rechtsnachfolger. Sollte es mehrere Erben geben, entsteht unter diesen eine Erbengemeinschaft.
Im deutschen Erbrecht geht man von drei Prinzipien aus:
Aus der sog. Universalsukzession folgt, dass der Rechtsnachfolger grundsätzlich in alle das Vermögen betreffenden Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintritt.
Anders als in vielen anderen Rechtssystemen ist der Erblasser in der Gestaltung seiner Rechtsnachfolge nach seinem Tod frei; aus dem Prinzip der Testierfreiheit folgt die Möglichkeit die Erbfolge durch letztwillige Verfügungen zu gestalten.
Ebenfalls anders als in den meisten Rechtsordnungen ist das gesetzliche Erbrecht der Verwandten gestaltet. Dieses kennt keine Einschränkungen. Das gesetzliche Erbrecht endet nicht bei irgendeinem Verwandtschaftsgrad.
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