Testamentsvollstreckerzeugnis

 

Für den Antrag auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis gelten gemäß § 2368 BGB die Vorschriften über den Antrag auf die  Erteilung eines Erbscheines entsprechend. Dieses bedeutet, dass folgende Angaben enthalten sein müssen:

 

1.    die Umstände, die in dem Testamentsvollstreckerzeugnis zu verlautbaren sind, insbes. der Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers, 

2.    die Todeszeit des Erblassers

3.    die Verfügung von Todes wegen, welche die Anordnung der Testamentsvollstreckung enthält

4.    ob und welche weiteren Verfügungen von Todes wegen vorliegen, die für das Amt der Testamentsvollstreckung bedeutsam sind

5.    ob ein Rechtsstreit über das Testamentsvollstreckeramt anhängig ist,

6.    ob und welche Personen weggefallen sind, durch die er von seinem Amt ausgeschlossen oder seine Rechtsstellung gemindert würde.

 

Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner Angaben nach den vorstehenden Ziffern (1), (2), (3) und die übrigen Angaben an Eides Statt zu versichern. 

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis sieht wie folgt aus:

 

 

X VI XXX/XX

 

 

Landeswappen

 

Amtsgericht XY

 

 

 

Testamentsvollstreckerzeugnis

 

 

Herr Vorname Name, Adresse

 

ist zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass

 

 

der am Datum in Ort geborenen, zuletzt in Ort wohnhaft gewesenen

 

 

 

Vorname Name geb. Name

 

 

 

gestorben am Datum in Ort

 

ernannt worden.

 

 

 

Dem Testamentsvollstrecker sind folgende Beschränkungen auferlegt worden:

 

XXX

 

 

 

Ort, Datum

 

 

Richter am Amtsgericht Name