Testamentsvollstreckerzeugnis
Für den Antrag auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis gelten gemäß § 2368 BGB die Vorschriften über den Antrag auf die Erteilung eines Erbscheines entsprechend. Dieses bedeutet, dass folgende Angaben enthalten sein müssen:
1. die Umstände, die in dem Testamentsvollstreckerzeugnis zu verlautbaren sind, insbes. der Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers,
2. die Todeszeit des Erblassers
3. die Verfügung von Todes wegen, welche die Anordnung der Testamentsvollstreckung enthält
4. ob und welche weiteren Verfügungen von Todes wegen vorliegen, die für das Amt der Testamentsvollstreckung bedeutsam sind
5. ob ein Rechtsstreit über das Testamentsvollstreckeramt anhängig ist,
6. ob und welche Personen weggefallen sind, durch die er von seinem Amt ausgeschlossen oder seine Rechtsstellung gemindert würde.
Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner Angaben nach den vorstehenden Ziffern (1), (2), (3) und die übrigen Angaben an Eides Statt zu versichern.
Ein Testamentsvollstreckerzeugnis sieht wie folgt aus:
X VI XXX/XX
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Landeswappen
Amtsgericht XY |
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Testamentsvollstreckerzeugnis
Herr Vorname Name, Adresse
ist zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass
der am Datum in Ort geborenen, zuletzt in Ort wohnhaft gewesenen
Vorname Name geb. Name
gestorben am Datum in Ort
ernannt worden.
Dem Testamentsvollstrecker sind folgende Beschränkungen auferlegt worden:
XXX
Ort, Datum
Richter am Amtsgericht Name
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